Burgergemeinden

Burgergemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die der kantonalen Gemeindegesetzgebung unterstehen. Sie sind sogenannte Personengemeinden im Gegensatz zu den als Territorialgemeinden ausgestalteten Einwohnergemeinden. Burgergemeinden dürfen im Gegensatz zu Einwohnergemeinden keine Steuern eintreiben und müssen sogar Steuern bezahlen. Sie finanzieren sich über den Vermögensertrag.

Die Burgergemeinden haben sich über Jahrhunderte entwickelt. Am Anfang standen Versammlungen der Bauern, die vom Lehnherrn durchgeführt wurden, um die Arbeiten auf den Feldern und Wäldern zu koordinieren. Mit der Zeit erhielten die Bauern mehr Kompetenzen und Rechte und es entstanden im 12. Jahrhundert Versammlungen, die nicht mehr vom Feudalherrn beaufsichtigt wurden. Ab dem 16. Jahrhundert benutzte auch die Landbevölkerung den Namen „Burger“, der zuvor den Bewohner der Städte, die sich um die Burg angesiedelt hatten, vorbehalten war.

Mit der Reformation ging die Armenpflege von der Kirche auf die Gemeinden über. Damit mussten sich die Burgergemeinden neu organisieren und ihre Einwohner in einem sogenannten Burgerrodel registrieren, damit sie wussten, wer «ihre» Armen waren. Der Begriff „Rodel“ kommt von Rolle, da die Aufzeichnungen auf einer Papierrolle vorgenommen wurden.

Zwischen 1800 und 1830 wurden in der ganzen Schweiz Einwohnergemeinden geschaffen. Rund 50 Jahre später erfolgten sogenannte Güterausscheidungen, welche die Einwohnergemeinden definitiv als jene Gemeinwesen etablierten, die für die öffentlichen Angelegenheiten zuständig sind. Die Burgergemeinden verloren damit ihre ursprüngliche Bedeutung. In den 3 westschweizer Kantonen Genf, Neuenburg und Waadt sind die Burgergemeinden als Folge der Französischen Revolution verschwunden. Der Kanton Zürich kennt seit 1866 keine Bürgergemeinden mehr. Ferner haben auch die Kantone Schwyz, Nidwalden und Appenzell keine Burgergemeinden.

Zur Zeit dürfte es in der Schweiz noch 2‘000 Burgergemeinden geben.

Illustration : Holzschlag in der Burgergemeinde Leubringen

Burgergemeinden im Kanton Bern

Burgergemeinden im Kanton Bern

Am 9. September 1822 erlassen „Schultheiss und Rath, der Stadt und Republik Bern“ die „Verordnung zur Einführung von Burger-Rödeln zu Stadt und Land“:

Art. 1 enthält folgende Bestimmung: „Jede Gemeinds-Behörde, die ihr besonderes Bürgerrecht hat, ist zur Anschaffung eines Burger-Rodels verpflichtet, der unter der Leitung und Aufsicht des Pfarrers nach dem mit dieser Verordnung ausgegebenen Formulars eingerichtet, und durch die Gemeinds-Behörde fortgeführt werden soll. In diese Burger-Rödel sollen eingetragen werden alle Gemeindsburger jeden Alters.

Die Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 unterscheidet im Artikel 107 zwischen den Gemeindearten der Einwohnergemeinden, der Burgergemeinden, der gemischten Gemeinden und der Kirchgemeinden. Im Burgergemeindenartikel 119 werden zudem noch deren Aufgaben wie folgt festgehalten: "Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein. Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr."

250 Burgergemeinden im Kanton Bern sind im Verband Berner Burgergemeinden organisiert.

Illustration : Burgerrodel der Burgergemeinde Leubringen

Verfassung des Kantons Bern

Art. 107
  1. Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten:
    1. die Einwohnergemeinden;
    2. die Burgergemeinden;
    3. die gemischten Gemeinden;
    4. die Kirchgemeinden.
Art. 119
  1. Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.

Gemeindegesetz

Die Aufgaben der Burgergemeinden werden im Gemeindegesetz definiert:

Art. 112 Burgergemeinde

Begriff

  1. Die Burgergemeinden sind die als Gemeinden organisierten Burgerschaften. Sie setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.
  2. Den Burgergemeinden stehen zu
    1. die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts,
    2. die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben,
    3. die Verwaltung ihres Vermögens und
    4. die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere Vorschriften übertragen werden.
  3. Sie können weitere Aufgaben übernehmen, solange diese nicht von den Einwohnergemeinden oder von Unterabteilungen erfüllt werden.
Art. 113 Stimmrecht
  1. Stimmberechtigt in der Burgergemeinde sind alle dort wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Burgerinnen und Burger.

Search Offcanvas